BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesem Dokument:
„Käufer“ bezeichnet das Unternehmen oder Einzelunternehmen, von dem eine Bestellung und/oder Angebotsbestätigung erhalten wird;
„Vertrag“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer in Bezug auf den Verkauf und Kauf von Produkten;
„Produkte“ bezeichnet die Waren (einschließlich aller Teile oder Teile davon), die im Vertrag vereinbart wurden und vom Verkäufer an den Käufer geliefert werden sollen, einschließlich (falls zutreffend) Dienstleistungen;
„Parteien“ bezeichnet den Käufer und den Verkäufer.
1. BESTELLUNGEN
1.1 Sofern in einer schriftlichen und unterzeichneten Vereinbarung von G.n.a. Srl (im Folgenden auch der „Verkäufer“) nichts anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Bestellungen von Materialien, Maschinen oder Dienstleistungen jeglicher Art (im Folgenden: „Waren“).
Diese Verkaufsbedingungen gelten als Bestandteil aller Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über die Lieferung von Produkten, mit Ausnahme aller anderen Bedingungen, auf die der Käufer Bezug nimmt oder auf die er sich beruft.
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den Einkaufsbedingungen des Käufers erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass seine Annahme der Bestellung des Verkäufers Folgendes darstellt:
(1) der Käufer auf seine eigenen Einkaufsbedingungen ausdrücklich verzichtet
(2) der Käufer die hierin dargelegten Bedingungen ausdrücklich annimmt.
1.2 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Bestellung als endgültig und verbindlich, nachdem der Käufer innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Datum der Bestellung die Auftragsbestätigung vom Verkäufer schriftlich per E-Mail erhalten hat. Wird die Bestellung nicht innerhalb der oben genannten Frist bestätigt, hat der Käufer das Recht, die Bestellung zu stornieren. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten alle in der Antwort des Käufers nach der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen, die die vorliegenden Bedingungen abändern, ihnen widersprechen oder ihnen entgegenstehen, als ungültig und nicht durchsetzbar.
2. PREIS, ABRECHNUNG UND ZAHLUNG
2.1 Der anwendbare Preis ist der in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegebene Preis.
2.2 Sofern der Verkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart hat, verstehen sich alle vom Verkäufer angegebenen Preise ohne zusätzliche Kosten, wie beispielsweise und beschränkend, Mehrwertsteuer, Transportkosten, Verpackungskosten, Steuern usw.
2.3 Sofern vom Verkäufer nicht anders schriftlich angegeben wird, gelten die im Vertrag angegebenen Zahlungsbedingungen.
2.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, zusätzliche Arbeiten, Änderungen oder zusätzliche Anforderungen, die vom Käufer angefordert oder aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen und nicht im Vertrag festgelegt sind, erforderlich sind, gemäß den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Preisen der Preisliste des Verkäufers in Rechnung zu stellen.
2.5 Alle Arbeiten an Mauerwerk, Zimmerei, Lackierung oder dergleichen sowie der großflächige Einsatz von ungelernten Arbeitskräften sowie die Errichtung von Gerüsten, die Handhabung/das Heben des Produkts und der Transport desselben (mit Ausnahme des vom Verkäufer gemäß den Bedingungen des Vertrages vorgenommenen Transports) usw. werden ausgeschlossen und vom Käufer ordnungsgemäß bereitgestellt, ebenso wie die Trennung oder Wiederverbindung des vorhandenen Produkts oder eines Teils davon, die Reinigung und Räumung der Bereiche vor Beginn der Arbeiten oder jegliche Arbeiten, die erforderlich und/oder von der Installation abhängig sind (Lieferung von Strom, Gas, falls erforderlich, Druckluft, Abflüsse usw.) sowie die Entfernung und Entsorgung der Verpackung gehen zu Lasten des Käufers und müssen vom Käufer durchgeführt werden.
2.6 Der Verkäufer stellt dem Käufer Rechnungen gemäß dem im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Abrechnungsplan aus.
Die Rechnungen sollen die Bestell- oder Referenznummer, die Menge und die Beschreibung der gelieferten Waren enthalten.
2.7 Sofern in der Bestellung nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 30 (dreißig) Tage ab dem Rechnungsdatum am Monatsende.
3. VERPACKUNG UND LIEFERUNGEN
3.1 Sofern der Käufer durch die Bestellung keine spezielle Verpackung verlangt, wird der Verkäufer die Ware in einer Standardverpackung unter Berücksichtigung der Art der Ware und in Übereinstimmung mit der guten von üblichen Kurieren akzeptierten Handelspraxis, (ii) zur Verfügung stellen, um die preisgünstigste Lieferung zu tätigen und (iii) die angemessen ist, um eine unversehrte Lieferung an den angegebenen Bestimmungsort zu gewährleisten.
3.2 Die Art der Lieferung und die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien werden in der Auftragsbestätigung angegeben: Sofern nicht anders angegeben, erfolgt der Transport der Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers.
4. LIEFERFRISTEN UND VERZÖGERUNGEN
4.1 Der Zeitpunkt und die Liefertermine sind in der Auftragsbestätigung angegeben.
4.2 Jeder vom Verkäufer angegebene Liefertermin bezieht sich auf das ungefähre Datum, an dem die Produkte voraussichtlich lieferbereit sein werden. Obwohl der Verkäufer alle Anstrengungen unternimmt, um die Liefertermine einzuhalten, kann er in keiner Weise für Verluste (ob als Folge oder nicht) haftbar gemacht werden, die sich aus Verzögerungen ergeben. Daher kann die Lieferzeit nicht als wesentliche Frist angesehen werden, es sei denn, sie wird direkt vom Verkäufer selbst schriftlich angegeben.
4.3 Es wird auch davon ausgegangen, dass eine unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins darin besteht, dass alle kommerziellen und technischen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom Käufer ordnungsgemäß erfüllt wurden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Zusendung von Materialproben, Zertifikaten, Genehmigungen, technischen Details, Versandinformationen, Zahlung usw.).
4.4 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Belieferung durch die Lieferkette. Bei Verzögerungen, Ausfällen oder ungenauen Lieferungen, die Dritten zuzurechnen sind, oder Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, haftet der Verkäufer nicht und hat Anspruch auf eine automatische Verlängerung der Lieferfristen. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich zu informieren und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verzögerungen zu begrenzen, ohne dass dies zu einer Entschädigungsverpflichtung oder einem Recht auf Stornierung der Bestellung führt.
4.5 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Verkäufer dem Käufer bis zu diesem Zeitpunkt die Produkte in den Räumlichkeiten des Verkäufers oder am vereinbarten Ort zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung für die Produkte zu den vereinbarten Bedingungen zu verlangen.
5. ÄNDERUNGEN UND AUSTAUSCHE
5.1 Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über jede Änderung des Preises oder der Zeitplanung informieren, die durch die vom Käufer gewünschten und vom Verkäufer akzeptierten Änderungen erforderlich werden, sofern diese Änderungen von den Parteien schriftlich in einer von beiden Parteien unterzeichneten Änderung der Bestellung oder einer neuen Bestellung vereinbart werden.
6. ABWICKLUNG DER BESTELLUNG UND ABLEHNUNG DER WARE - GEFAHRÜBERGANG
6.1 Sofern der Verkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart hat, ist der Verkäufer für die zu transportierenden Produkte befreit durch Übergabe, indem er die Waren an den Spediteur aushändigt; die Waren werden daher auf Gefahr und Risiko des Käufers befördert, der auch die damit verbundenen Transportkosten tragen wird.
6.2 Für den Fall, dass der Verkäufer den Transport arrangiert, muss der Käufer den Verkäufer bis zum Lieferdatum der Produkte über die Versandanweisungen informieren.
6.3 Wenn der Käufer die Produkte nicht annimmt oder abholt oder dem Verkäufer keine angemessenen Lieferanweisungen erteilt (aus anderen Gründen als denen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des Käufers liegen oder dem Verkäufer zuzurechnen sind), kann der Verkäufer unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Verkäufer zur Verfügung stehen, auf Kosten des Käufers die Produkte lagern und dem Käufer dokumentierte Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Lagerung (einschließlich Versicherungen) in Rechnung stellen.
7. GARANTIEN
7.1 Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, garantiert der Verkäufer für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten (oder im Falle von gebrauchten oder überholten Ersatzteilen sechs (6) Monate) ab dem Datum der Rechnung des Verkäufers, dass die Produkte frei von Material- und Verarbeitungsmängeln sind, den Erklärungen und Daten der mit der Maschine zum Zeitpunkt der Lieferung (unter Angabe der Seriennummer der Maschine) gelieferten CE-Zertifizierung entsprechen und den folgenden geltenden Normen entsprechen: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU. Der Verkäufer garantiert, dass das gemäß diesem Dokument verkaufte Produkt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum frei von Material- und Verarbeitungsmängeln ist. Die Produkte werden in Übereinstimmung mit den geltenden Spezifikationen im Rahmen dieser Vereinbarung und den allgemein anerkannten Industriestandards betrieben.
7.2 Die Garantie ist nur gültig, wenn jede auftretende Nichtkonformität dem Kundendienst des Verkäufers innerhalb von 8 (acht) Tagen nach deren Feststellung und in jedem Fall innerhalb der in Art. 7.1 genannten Garantiefrist schriftlich mitgeteilt wird und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die der Verkäufer möglicherweise benötigt, um die Gültigkeit der Garantie sowie des die Reklamation betreffenden Produkts zu überprüfen.
7.3 Wenn festgestellt wird, dass die Produkte nicht der Garantie gemäß dem obengenannten Artikel 7.1 entsprechen, beschränkt sich die alleinige Verpflichtung des Verkäufers (nach seinem alleinigen und ausschließlichen Ermessen) auf i) den Austausch oder die Reparatur des defekten Produkts oder Teils (Arbeitskosten, Ausbau, Installation und Neuinstallation fallen nicht unter den Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen dieser Garantie) oder ii) die Rückerstattung des Preises der Produkte (oder eines proportionalen Teils des Preises) anstelle der Reparatur oder des Austauschs derselben, aber der Verkäufer übernimmt keine weitere Haftung gegenüber dem Käufer in Bezug auf die Reklamation.
7.4 Wenn der Verkäufer es nach eigenem Ermessen für erforderlich hält, die Produkte in den Räumlichkeiten des Käufers (oder an anderen Orten, an denen die Produkte zu finden sind) zu inspizieren, um die Gültigkeit einer Reklamation nach diesem Artikel 7.1 zu schätzen, und der Verkäufer nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Produkte nicht defekt sind, zahlt der Käufer sofort nach Rechnungsstellung alle Kosten und Aufwendungen, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit einem solchen Besuch entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reisekosten und technische Unterstützung.
7.5 Der Käufer hat den angemessenen Forderungen des Verkäufers bei der Untersuchung einer Reklamation nachzukommen, einschließlich der Rücksendung des sicher verpackten Produkts an den Verkäufer zur Prüfung oder Wiedergutmachung durch den Verkäufer, zu den vom Käufer gezahlten Transportkosten, die jedoch vom Verkäufer gutgeschrieben werden, wenn die Reklamation akzeptiert wird.
7.6 Der Verkäufer haftet nicht für: a) alle Besuche, die nach der Inbetriebnahme der Maschine für Produktionskontrollen, optionale Montage, Personalschulungen angefordert werden; b) Besuche zur Wartung, die vom Käufer angefordert werden; c) Materialien, die aufgrund ihrer technisch-funktionalen Eigenschaften einem Verschleiß unterliegen (einschließlich, zum Beispiel, jedoch nicht beschränkt auf Komponenten, die mit Schalen und Folien in Kontakt stehen usw.); d) Kosten für die Entfernung, Installation, Neuinstallation oder den Zugang zu Produkten oder Gegenständen, die vom Käufer oder Dritten geliefert werden, wenn die Entfernung, Installation, Neuinstallation oder der Zugang erforderlich ist, um defekte Produkte zu reparieren oder auszutauschen; e) für Materialien oder die Arbeit oder andere Transportkosten, Arbeitskosten oder andere Spesen im Zusammenhang mit Arbeiten, die von Dritten für die Reparatur oder den Austausch defekter Produkte durchgeführt werden; f) alle Mängel an Ersatzprodukten oder -dienstleistungen, die nach Ablauf der für die Originalprodukte geltenden Garantiezeit auftreten; oder g) alle Teile oder Verbrauchsmaterialien, die für die Reparatur oder den Austausch defekter Produkte verwendet werden, außer wie in Artikel 7.3 vorgesehen.
7.7 Die Garantie erlischt und ist unwirksam, wenn der Mangel und/oder das Verschulden auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) Installation oder Reparaturen, die nach dem Verkauf von nicht vom Verkäufer eingestelltem Personal oder von Personal oder Dritten durchgeführt werden, die nicht in der Liste der autorisierten Servicezentren des Verkäufers aufgeführt sind;
b) Verwendung von Bauteilen, die nicht original sind oder nicht vom Verkäufer geliefert wurden;
c) Änderungen oder Modifikationen am Produkt, die ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen wurden;
d) Nichteinhaltung der in den Betriebs- und Wartungshinweisen und in jeder anderen technischen Dokumentation, die den Maschinen beiliegt, enthaltenen Betriebshinweisen;
e) unsachgemäße Verbindungen (nicht durch den Verkäufer) an der Maschine oder einem Teil davon;
f) natürliche Abnutzung, Missbrauch, Fahrlässigkeit, Manipulation, mangelnde Reinigung und Wartung, unsachgemäße Lagerung oder Unfälle; und
jede Haftung für defektive Produkte, die an den Käufer verkauft werden, erlischt, wenn der Käufer innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Fristen keine Reklamation einreicht oder wenn der Käufer die Maßnahmen, die vom Verkäufer gefordert werden oder die Maßnahmen, die unter den üblichen Kenntnisse/Fähigkeiten fallen, die von einem spezialisierten Techniker erwartet werden, einschließlich der Maßnahmen zur Begrenzung von Schäden an den Produkten, nicht angemessen ergriffen hat.
7.8 Der Verkäufer verpflichtet sich, Ersatzteile für das Produkt für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren ab dem Datum der Herstellung des Produkts aufzubewahren.
Es versteht sich, dass diese Verpflichtung der laufenden Produktion und Verfügbarkeit dieser Bauteile durch den Dritthersteller unterliegt. Wenn aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Unterbrechung der Produktion durch den Drittlieferanten ohne vorherige angemessene Ankündigung, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen fehlt, haftet der Verkäufer weder für eine Nichtverfügbarkeit noch für eine Verpflichtung zum Ersatz oder Austausch nicht verfügbarer Teile. In solchen Fällen verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer rechtzeitig über die festgestellte Nichtverfügbarkeit zu informieren und, wenn möglich, kompatible Alternativlösungen vorzuschlagen.
7.9 Alle im Rahmen dieser Garantie durchgeführten Reparaturarbeiten an der Maschine und alle Wartungsarbeiten an der Maschine müssen vom Verkäufer oder von Dritten durchgeführt werden, die in der Liste der autorisierten Servicezentren des Verkäufers aufgeführt sind.
7.10 Für alle gelieferten Produkte wird Folgendes vereinbart:
a) Jede Reklamation im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte kann in keinem Fall die Aussetzung oder den Zahlungsverzug des Käufers rechtfertigen;
b) kein Produkt zurückgegeben werden darf, es sei denn, der Verkäufer hat dessen Rückgabe verlangt; und
c) soweit diese nicht durch zwingende Bestimmungen der öffentlichen Ordnung verboten sind, werden alle Garantien oder Zusicherungen, die nicht ausdrücklich in den Vertragsbedingungen enthalten sind, einschließlich derjenigen, die sich auf die Marktgängigkeit oder die Eignung für einen bestimmten Zweck beziehen (ob ausdrücklich, stillschweigend, gesetzlich oder aufgrund Handelspraktiken, Nutzung des Handels oder auf andere Weise), die über die in dieser Garantie angegebenen Verpflichtungen und Fristen hinausgehen, hiermit vom Verkäufer ausgeschlossen und von der Garantie ausgeschlossen. Es wird keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie in Bezug auf die Kapazität, Effizienz oder Leistung eines Produkts gewährt, es sei denn, dies ist in einer schriftlichen Vereinbarung des Verkäufers vorgesehen.
8. HAFTUNG
8.1 Vorbehaltlich der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 7, der die Pflichten und Haftungen des Verkäufers in Bezug auf die Garantie regelt, werden alle verbleibenden Haftungen des Verkäufers und deren Beschränkungen wie folgt geregelt:
8.2 Haftungsbeschränkung bei Vertragsverletzung:
Die Haftung des Verkäufers aus irgendeinem Grund - vertraglich, außervertraglich (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen), aufgrund falscher Angaben oder aus einem anderen Grund — im Zusammenhang mit der Ausführung oder der beabsichtigten Ausführung des Vertrags ist in jedem Fall auf den Gesamtbetrag des Vertragspreises beschränkt, mit Ausnahme von Betrug, arglistiger Täuschung oder Vorsatz.
8.3 Indirekte, Folgeschäden und andere Schäden: Der Verkäufer haftet nicht für besondere, strafbare, exemplarische, zufällige, indirekte oder Folgeschäden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf): entgangenen Gewinn, entgangene Nutzung, Reklamationen seitens Kunden, Geschäftsverluste, entgangene Einnahmen oder andere wirtschaftliche Verluste (in jedem Fall direkte oder indirekte Verluste), Kosten, Aufwendungen oder andere Folgeschäden jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese durch Fahrlässigkeit des Verkäufers (einschließlich falscher Fahrlässigkeit), seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer aufgrund einer Erklärung (sofern nicht betrügerisch) oder einer stillschweigenden Garantie, Bedingung, Vereinbarung, Entschädigung oder einer anderen Ursache oder Kombination von Ursachen verursacht wurden, einschließlich einer anwendbaren konkurrierenden Haftung, die sich aus einer Sorgfaltspflicht aufgrund eines Gesetzes oder auf andere Weise ergibt. Es wird auch vereinbart, dass der Verkäufer in keinem Fall für Schäden wie entgangenen erwarteten Gewinn, zusätzliche Kosten für die Implementierung alternativer Lösungen durch Dritte, Kundenreklamationen, Kosten für die Wiederherstellung verlorener Daten, Verwaltungszeitkosten und sonstige Kosten haftet.
8.4 Produkthaftung: In Fällen einer verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers ist seine Haftung - aus welchem Grund auch immer, einschließlich Fahrlässigkeit, verschuldensunabhängiger Haftung, Schadensersatzverpflichtungen oder anderer einzelner oder kombinierter Ursachen, einzeln oder kombiniert - auf die Höhe des Preises beschränkt, der sich ausschließlich auf die Produkte bezieht, die als Ursache des Schadens angesehen werden.
8.5 Der Käufer haftet und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, Verfahren, Kosten, Schäden, Haftungen und Aufwendungen frei, die dem Verkäufer aufgrund von Anweisungen, Daten, Zeichnungen, Spezifikationen, Werkzeugen, Ausrüstungen, Materialien, Dienstleistungen oder anderen Elementen entstehen oder sich daraus ergeben, die vom oder im Namen des Käufers dem Verkäufer bereitgestellt werden, oder infolge deren Nicht-Bereitstellung oder jedwede Ungenauigkeit, Unzulänglichkeit oder Nichterfüllung davon oder deren Verletzung oder angeblichen Verletzungen von Rechten Dritter, die sich aus der Verwendung eines der oben genannten Elemente durch den Verkäufer ergeben.
8.6 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Produkte frei.
8.7 Für den Fall, dass der Verkäufer Informationen, Meinungen, Empfehlungen oder Ratschläge gibt, ist der Käufer verpflichtet, zu überprüfen, ob sie für die jeweilige Anwendung, für die die Produkte bestimmt sind, geeignet sind, und der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Verluste, Schäden oder Ausgaben, die sich aus der Verwendung dieser Informationen ergeben. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, haftet der Verkäufer nicht für die Folgen einer unsachgemäßen Verwendung eines Produkts oder einer unsachgemäßen Verarbeitung durch den Käufer oder den Benutzer.
9. INSTALLATION UND INBETRIEBNAHME VON MASCHINEN
9.1 Nur wenn dies ausdrücklich im entsprechenden Angebot und/oder der Auftragsbestätigung vorgesehen ist, werden die Tätigkeiten für die Installation und Inbetriebnahme der Maschine wie folgt geregelt. GNA wird die Installation des Auftragsgegenstandes auf eigene Kosten und unter seiner ausschließlichen Verantwortung durchführen. Der Käufer muss immer vor Beginn der Installations- und Inbetriebnahmearbeiten den Namen eines vertrauenswürdigen technischen Ansprechpartners bekannt geben, der gebeten wird, an allen Phasen teilzunehmen. Der Käufer stellt alle technischen Spezifikationen bereit, damit GNA die Installation der Maschinen an dem vom Käufer gewählten Ort durchführen kann, und gibt angemessene detaillierte Anweisungen für den Anschluss an die elektrischen und pneumatischen Netze. Der Käufer hat auch zu überprüfen, ob die von GNA zur Verfügung gestellten Layoutzeichnungen der Maschine für ihre Platzierung korrekt und genau sind und dass alle für die Platzierung der Maschine erforderlichen Bauarbeiten den Projekten entsprechen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Käufers, den Ort, an dem die Installation der Maschine stattfinden wird, ordnungsgemäß vorzubereiten, die Sicherheit der Orte sicherzustellen, an denen die Installationstätigkeiten vorgenommen werden, und dass die Hebe- und Handhabungsgeräte zusätzlich zu den zusätzlichen Geräten nach vorheriger Aufforderung von GNA und auf Kosten des Käufers den geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, sich in den erforderlichen Leistungsbedingungen befinden und regelmäßig gewartet und inspiziert wurden. Installations- und Inbetriebnahmetätigkeiten dürfen nicht beginnen, wenn der Käufer: a) den Standort nicht rechtzeitig und in jedem Fall nicht später als die von den Parteien für die Installation und Inbetriebnahme der Maschine vereinbarte Frist angemessen vorbereitet hat; b) er GNA nicht garantiert hat, was für die ordnungsgemäße Durchführung der Installations- und Inbetriebnahmetätigkeiten erforderlich ist oder was anderweitig in der Auftragsbestätigung verlangt wird; c) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und/oder Genehmigungen für die Installation und Inbetriebnahme nicht eingehalten hat; d) mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, die vor Beginn der Installations- und Inbetriebnahmetätigkeiten zu erfüllen sind; e) gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die ihm in Bezug auf die Sicherheit auferlegt wurden.
9.2 Es versteht sich, dass, wenn die Installations- und Inbetriebnahmetätigkeiten aus Gründen, die dem Käufer zuzurechnen sind, nicht beginnen und/oder unterbrochen und/oder über die vereinbarten Fristen hinaus verschoben werden, alle zusätzlichen Kosten, die GNA für Arbeit, Reisekosten, Lagerung von Materialien und Ausrüstung und alle weiteren Kosten, die sich aus der Verzögerung ergeben, zu Lasten des Käufers gehen. GNA bleibt vollumfänglich für die Durchführung der Installations- und Inbetriebnahmetätigkeiten verantwortlich und ist hiermit ermächtigt, diese unter Verwendung von Drittunternehmen durchzuführen.
10. ENDABNAHME
10.1 Die Endabnahme besteht darin, die Konformität der Lieferung mit der Auftragsbestätigung und allen nachfolgenden vereinbarten Änderungen sowie die ordnungsgemäße Funktion der Maschine zu überprüfen. Insbesondere werden technische Betriebsprüfungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die in der Beschreibung der Maschine angegebenen Leistungs- und technischen Eigenschaften erfüllt werden. Die Abnahmeprüfung erfolgt in den Räumlichkeiten des Käufers/Endbenutzers nach den von GNA festgelegten Modalitäten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich abgeschlossen:
a) wenn der Käufer während der Abnahmeprüfung anwesend ist und keine spezifische schriftliche Beanstandung im Prüfbericht bezüglich etwaiger Mängel der Konformität der Maschine, während oder unmittelbar nach Abschluss der Prüfung, erhebt;
oder b) wenn der Käufer erklärt, dass er an der Abnahmeprüfung nicht teilnehmen möchte oder in jedem Fall nicht anwesend ist, obwohl er dazu eingeladen wurde, sofern das von GNA erstellte Prüfprotokoll keine Mängel in der Konformität der Maschine aufweist.
10.2 Die Lieferfristen verlängern sich um einen Zeitraum, der dem entspricht, der erforderlich ist, um während der Abnahmeprüfung als notwendig erachtete Änderungen vorzunehmen, ohne dass dem Käufer zusätzliche Kosten entstehen oder das Recht des Käufers, Schadenserstattung und/oder Schadensersatz für eine solche Verlängerung zu verlangen.
10.3 Alle Rechte, Garantien, Klagen oder Einwendungen des Käufers im Zusammenhang mit Konformitätsmängeln und Fehlern der Maschine, die mit der gebotenen Sorgfalt während der Abnahmeprüfung oder während der Inbetriebnahme der Maschine selbst hätten festgestellt werden können, verfallen, es sei denn, sie wurden innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach der Abnahmeprüfung oder Inbetriebnahme ausdrücklich schriftlich im Prüfbericht oder in einer anderen Mitteilung erhoben.
11. GEISTIGE ODER GEWERBLICHE EIGENTUMSRECHTE
11.1 Alle Dokumente, Pläne, Entwürfe, Projekte, Zeichnungen, Beschreibungen und alles andere sowie Software, Patente, Marken, Lizenzen, Rechte an gewerblichen Patenten, Modellen oder gewerblichen Mustern, Urheberrechte oder andere Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, die vor, gleichzeitig oder nach Vertragsabschluss an den Käufer gerichtet sind, sind und bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers den Inhalt der oben genannten Akten, Dokumente oder Rechte weder ändern, löschen, modifizieren, kopieren oder in irgendeiner Weise reproduzieren, noch an andere Personen weitergeben.
12. VERTRAULICHE INFORMATIONEN UND VERTRAULICHKEIT
12.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle in Artikel 11 genannten Materialien und Informationen sowie alle anderen Materialien oder vertraulichen Informationen, die dem Verkäufer gehören und für diese Zwecke erhalten wurden, streng vertraulich zu behandeln und jegliche Kommunikation oder Weitergabe dieser Materialien und Informationen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu vermeiden.
12.2 Alle Werbeinformationen oder schriftlichen und mündlichen Mitteilungen über die Bestellung oder deren Einzelheiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
13. ÜBERTRAGUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
13.1 Das Eigentum an der Maschine geht mit der Lieferung auf den Käufer über. Im Falle eines Verkaufs mit Ratenbezahlung und/oder mit aufgeschobenen Zahlungen ist dieser Übergang mit Eigentumsvorbehalt zugunsten von GNA bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises zuzüglich etwaiger Nebenkosten zu verstehen. GNA ist berechtigt, auf Kosten des Käufers alle Formalitäten zu erledigen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt Dritten gegenüber geltend zu machen.
13.2 Ab der Lieferung der Maschine gehen alle Risiken, Gefahren und Folgen, die sich aus Schäden, Diebstahl, Brand, zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt ergeben, zu Lasten des Käufers, der trotz deren Vorkommen alle vereinbarten Verpflichtungen und Zahlungsmethoden einhalten muss. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Käufers, GNA angemessen über jedes Ereignis zu informieren, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes Ereignis oder ein Ereignis von Dritten handelt, das/die zum Verlust oder zur Beschädigung der Maschine führen kann/können.
13.3 Solange das Eigentum an der Maschine nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf der Käufer die Maschine selbst nicht, auch nicht teilweise, abtreten und/oder verändern oder an einen anderen Installations- und Verwendungsort verlegen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GNA vor.
13.4 Es liegt auch in der Verantwortung des Käufers, die ordnungsgemäße Wartung der Maschine sicherzustellen und die Kosten für die gewöhnliche und außerordentliche Wartung zu übernehmen; der Käufer erkennt das Recht von GNA an, den Erhaltungszustand und die Wartung der Maschine bis zur vollständigen Bezahlung zu überprüfen.
13.5 Darüber hinaus versteht es sich, dass für den Fall, dass die Maschine auf Initiative von Gläubigern des Käufers eingeleiteten Vorsorge- oder Vollstreckungsmaßnahmen unterworfen wird, es die Pflicht des Käufers ist, die Justizbehörden durch Vorlage dieses Vertrags und aller damit verbundenen Unterlagen in Kenntnis zu setzen, dass das Eigentum an der Maschine GNA gehört, und diesen gleichzeitig zu benachrichtigen, damit er die am besten geeigneten Maßnahmen ergreifen kann.
13.6 Das Versäumnis, innerhalb der vereinbarten Fristen auch nur eine einzige Rate zu zahlen, deren Betrag ein Achtel des Verkaufspreises übersteigt, gibt GNA das Recht, den Vertrag als gekündigt zu betrachten und die bereits eingezogenen Raten als Entschädigung und unbeschadet des Anspruchs auf einen höheren Schaden zu behalten; GNA kann nach eigenem Ermessen, wenn er die ausdrückliche Auflösungsklausel nicht in Anspruch nehmen möchte, den Käufer in Verzug erklären und ihn zur Zahlung des gesamten vereinbarten Preises verpflichten.
14. HÖHERE GEWALT
14.1 Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllungen, die sich aus einem Ereignis oder Umstand ergeben, das/der außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unfälle, höhere Gewalt, Handlungen gegen den Staat, Erdbeben, Brände, Überschwemmungen, Gewerkschaftsstreitigkeiten, Unruhen, Bürgerunruhen, Kriege (erklärt oder nicht), Forderungen oder Handlungen der Regierung oder staatlicher Behörden.
14.2 Die in Verzug geratene Partei notifiziert der anderen Partei so bald wie möglich der Verzögerung und des Grunds, der sie rechtfertigt, nachdem die Partei von der Ursache der betreffenden Verzögerung Kenntnis erlangt hat. Die Verpflichtungen der betroffenen Partei werden für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ausgesetzt und die Vertragsbedingungen werden automatisch um einen entsprechenden Zeitraum verlängert, ohne dass Strafen oder andere Sanktionen verhängt werden.
14.3 Wenn das Ereignis länger als [180] aufeinanderfolgende Tage andauert, kann jede Partei den Vertrag ohne Entschädigung kündigen und bereits getätigte Leistungen begleichen.
15. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
15.1 Alle Streitigkeiten, die sich auf die Auslegung oder Ausführung des Vereinbarten beziehen und sich in jedem Fall daraus ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren gemäß den Regeln der Mailänder Schiedskammer, die in der Handelskammer Mailand, Monza und Brianza eingerichtet wurde, von einem Schiedsrichter beigelegt, der in Übereinstimmung mit den gleichzeitig geltenden Vorschriften ernannt wird. Das Schiedsgericht fällt seine Urteile nach italienischem Recht. Der Sitz des Schiedsgerichts wird in Mailand sein. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
16. DATENSCHUTZ
Gemäß und für die Zwecke des Kodex zum Schutz personenbezogener Daten, Gesetzesdekret Nr. 196/2003 und nachfolgende Änderungen und die nachfolgende Verordnung EU 2016/679 (DSGVO) verarbeitet das Unternehmen personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Rechten, die im oben genannten Kodex festgelegt sind, und für Zwecke, die eng mit der Ausführung dieses Vertrags verbunden sind. In Bezug auf die Verarbeitung von Daten haben die betroffenen Parteien das Recht, alle in der oben genannten Gesetzgebung anerkannten Rechte auszuüben.
17. ALLGEMEINE REGELN
17.1 Teilnichtigkeit. Wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen in irgendeiner Hinsicht für unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar erklärt, so werden andere vertragliche Bestimmungen von einer solchen Unwirksamkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit nicht berührt, und alle übrigen Bestimmungen bleiben vollumfänglich wirksam.
17.2 Einwilligung: Der Verzicht einer Partei auf die Ausübung ihrer Rechte im Falle eines Verstoßes der anderen Partei gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen stellt keinen Verzicht auf einen späteren Verstoß dar. Das Versäumnis einer Partei, eine Bestimmung oder Bedingung dieser Vereinbarung durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf diese Bestimmung oder Bedingung dar und beschränkt das Recht nicht, diese Bestimmung oder Bedingung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen.
17.3 Subunternehmer: Der Verkäufer wird hiermit vom Käufer ermächtigt, Subunternehmer direkt oder indirekt mit der Abwicklung der Bestellung oder eines Teils davon zu beauftragen.





